26.08.2024
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WUH
Ausgabe 16/2024
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14 Min

Wildschaden

Wie sollte der Wildschadensersatz in großen Maisfeldern geregelt sein?

Das Wildschadensersatzrecht stammt noch aus dem vergangenen Jahrhundert. Seitdem hat sich aber in der Landwirtschaft einiges geändert. Der Jagdrechtsexperte Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein betrachtet die derzeit gültigen Regeln und hat eine Idee, wie Wildschadensausgleich künftig gesetzlich geregelt werden könnte.

Wie sollte der Wildschadensersatz in großen Maisfeldern geregelt sein?

Bild: Jens Krüger

Das noch heute geltende Wildschadensersatzrecht des Bundesjagdgesetzes stammt aus der Zeit um 1900 und wurde seitdem nur marginal verändert. Den Regelungen lagen 2 Gedanken zugrunde: Zum einen sollte ein solidarischer Ausgleich zwischen dem individuell geschädigten einzelnen Landwirt und der von der Jagdverpachtung profitierenden Jagdgenossenschaft geschaffen werden. Zum anderen sollte eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten, nämlich den geschädigten Landnutzern und den Jagdausübungsberechtigten, erfolgen. Wildschäden sind deshalb vom Jagd- ausübungsberechtigten nur zu ersetzen, wenn er einen effektiven Einfluss auf den Bestand des zu Schaden gehenden Wildes hat. Zu ersetzen ist deshalb nur der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane angerichtete ­Schaden. Die verschuldensunabhängige ­Ersatzpflicht der von diesem Wild ausgehenden Schäden soll den Jagdausübungsberechtigten dazu anhalten, eine ausreichende Bejagung vorzunehmen, um die Wildschäden in Grenzen zu halten. Als Hegepflichtiger hat er dafür Sorge zu tragen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Von der Schadensersatzpflicht nicht erfasst werden hingegen Schäden von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen (z. B. Kormoran, Biber) und von Wild, das aufgrund ganzjähriger Schonzeiten grundsätzlich überhaupt nicht bejagt werden darf (z. B. Bläss-, Saat-, Ringel- und Nonnengänse), welches nur geringe (z. B. Hasen) oder punktuelle (z. B. Schwäne) Schäden verursacht oder das rein zahlenmäßig als Gefahrenquelle unbeherrschbar ist (z. B. Graugänse und Ringeltauben). Diese Schäden sollte der Landnutzer im Rahmen der Sozialbindung hinnehmen müssen, weil er durch die Bestellung der Felder eine wesentliche Ursache für den Wildschaden selbst gesetzt hat.

Der Grundgedanke dieser möglichen Einflussnahme auf den Wildbestand setzt allerdings voraus, dass insbesondere das Schalenwild im ausreichenden Umfang reduziert und von den schadensgeneigten Flächen durch Schwerpunktbejagung abgehalten werden kann. Bei der kleingliedrigen Landwirtschaft zur Zeit der Entstehung der Wildschadensersatzvorschriften konnte im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass es dem Jäger mit einem zumutbaren Aufwand möglich war, z. B. das Schwarzwild beim Ein- und Auswechseln in kleinere Maisfelder bzw. innerhalb des Maisfeldes auf Kahlflächen zu bejagen. Bei den in der Landwirtschaft heutzutage zunehmenden riesigen Maisfeldern hingegen verbleibt das Wild innerhalb dieser Felder und wechselt nicht mehr zurück in seine ursprünglichen Einstände. Und auch innerhalb der großen Schläge ist das Wild nicht mehr ausfindig zu machen und nicht mehr zu bejagen. Damit trägt der Jagdausübungsberechtigte inzwischen ein Haftungsrisiko, dessen Gefahrenquelle er nicht mehr beherrschen kann.

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung bzw. der Gesetzgeber bereits reagiert und nachgesteuert. So hat der Bundesgerichtshof 2010 entschieden, dass Wildschäden an befriedeten Bezirken, an denen kein Jagdausübungsrecht besteht und in denen der Revierinhaber die Jagd nicht ausüben darf, keinen Wildschadensersatz zu leisten hat. In einigen Landesjagdgesetzen wird dies ausdrücklich klargestellt. Konsequenterweise hat Niedersachsen diesen Gedanken weiterentwickelt und den Ersatz von Wildschäden ausgeschlossen, die durch Wild verursacht wurden, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war. Dies gilt beispielsweise für Naturschutzgebiete, in denen die Jagdausübung verboten ist, oder in Fällen der Afrikanischen Schweinepest, in denen von der Veterinärbehörde für das gefährdete Gebiet ein Jagdverbot ausgesprochen wurde.

Unter Zugrundelegung der herkömmlichen Risikoverteilung und der gesetzlichen Weiterentwicklung auf andere Fälle, in denen der Jagdausübungsberechtigte keinen durchgreifenden Einfluss auf die Verhinderung der Wildschäden hat, stellt sich die jagdpolitische Frage, ob nicht für Wildschäden an großen Feldschlägen eine neue Risikoverteilung vorzunehmen ist.
 


Neue Regelungen


Vorreiter solcher Überlegungen war Schleswig-Holstein. 2018 wurde dort folgende Vorschrift in das Landesjagdgesetz aufgenommen:
Abweichend von § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) wird auch Wildschaden, der auf mit Mais bebauten Schlägen entsteht, zur Hälfte nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn die oder der Geschädigte auf dem mit Mais bebauten Schlag Schneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichten.

Sachsen-Anhalt übernahm 2019 diese Vorschrift unter Erweiterung auch auf Raps und einen vollständigen Ausschluss der Haftung. Seit 2022 ist die Regelung ausgelaufen, soll aber wieder erneuert werden.
 


Betroffene Feldfrucht


In Schleswig-Holstein findet die Regelung nur auf Maisschläge Anwendung. In Sachsen-Anhalt wurden Rapsfelder einbezogen. Von dem Grundgedanken der Bejagbarkeit der Felder könnte die Regel darüber hinaus auf weitere hoch wachsende Feldfrüchte erstreckt werden. Derzeit bestehen die wesentlichen Probleme aber nur bei den großen Mais- und Rapsfeldern. Für eine angemessene Risikoverlagerung scheint es deshalb derzeit noch nicht erforderlich, auch bspw. Getreidefelder einzubeziehen.

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Auch Weizenschläge erreichen heute ähnlich wie Raps- und Maisflächen beträchtliche Größen. (Bild: Marlene Rautenberg)


Größe der Felder


Zu der Größe der Felder enthält die Vorschrift in beiden Bundesländern keine Angaben. Dies bedeutet, dass die Risikoverlagerung auch bereits auf kleinen Ackerschlägen eintritt. Sofern sich die Flächen von den damaligen Schlaggrößen nicht wesentlich unterscheiden, greift der Ansatz der notwendigen Risikoverlagerung aber nicht durch. Die Regelung sollte daher erst ab einer gewissen Schlaggröße Anwendung finden.
 


Beginn der Regelung


In den Vorschriften von Schleswig-Holstein findet sich auch keine Aussage zu der Frage, ab welchem Wachstumsstadium die besondere Regelung eingreifen soll. Insoweit könnte man die Auffassung vertreten, dass die Zäunung oder die Jagdschneisen bereits von Anfang an, also vom Zeitpunkt der Aussaat, angelegt sein müssen. Dieses widerspricht aber dem Grundgedanken der Risikoverlagerung. Denn auf den Flächen mit frischer Einsaat und niedrigem Bewuchs kann das zu Schaden gehende Wild auf der gesamten Fläche gesehen und beschossen werden. Eine niedrige Begrünung käme außerdem dem Natur- und Artenschutz und damit auch dem Niederwild zugute und könnte dem Landwirt möglicherweise eine gewisse Nutzung belassen. Es scheint daher geboten, die Mitwirkungspflichten des Landwirtes zur Anlegung von Zäunen oder Schussschneisen erst ab einer bestimmten Höhe der Feldfrüchte beginnen zu lassen. Insoweit sollte es dem Landwirt überlassen bleiben, welcher Zeitpunkt für ihn unter wirtschaft­lichen Aspekten der beste ist. Da Jagdschneisen nur dann effektiv sind, wenn sich das Schwarzwild an sie gewöhnt hat, sollte zusätzlich eine 2-Wochen-Frist ­verlangt werden.
 
Für die Bestimmung der relevanten Höhe ist von Bedeutung, ob die Regelung für sämtliches Schalenwild einheitlich gelten soll, für unterschiedliches Schalenwild unterschiedlich bestimmt wird oder aber die Regelung überhaupt nur für das im Wesentlichen zu Schaden gehende Schwarzwild Anwendung finden soll.
 


Schutzvorrichtungen


Will der Landwirt seinen Ersatzanspruch aufrechterhalten, besteht für ihn die Möglichkeit, „übliche Schutzvorrichtungen herzustellen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen“. Eine Definition der „Üblichkeit“ fehlt in den Vorschriften. Gleiches gilt für die Frage, was „unter gewöhnlichen Umständen ausreicht“. Zwar übernimmt der Wortlaut die Formulierung in § 32 Abs. 2 BJagdG, wonach Wildschaden an bestimmten Kulturen (z. B. Weinberge, Gärten, Baumschulen, hochwertige Handelsgewächse) ohne eine solche Zäunung nicht zu erstatten ist. Es liegt daher nahe, die Tatbestandsmerkmale im Sinne dieser Vorschrift ­auszulegen. Insoweit geht es aber um Feldfrüchte, die im besonderen Maße wildschadensgefährdet sind, oder hochwertige Handelsgewächse, bei denen eine wilddichte Einzäunung kostenmäßig noch im Verhältnis steht. Entsprechend haben einige Länder hohe Anforderungen an solche Schutzvorrichtungen gestellt, wie bspw. Niedersachsen, das für Schwarzwild Zäune von 1,5 m Höhe verlangt, die am Boden gegen ein Hochheben befestigt sind. Eine solche Zäunung gerade bei großen Feldern von über 3 ha Größe wäre kaum zu errichten, ­jedenfalls für den Landwirt aufgrund des hohen Aufwandes nicht zumutbar. Die Forderung nach einer solchen Zäunung käme praktisch geradezu einem generellen Ausschluss von Wildschadensersatz gleich. Hinzu kommt das öffentliche Interesse daran, zugunsten der Freizügigkeit der wild lebenden Tiere und des Schutzes des Landschaftsbildes die freie Landschaft nicht durch unüberwindliche Zäune zu zerschneiden und zu verschandeln. Es ist schlimm genug, dass die gegenwärtige Wolfspolitik ähnlich unüberwindbare Zäunungen zum Schutz der Freilandhaltung von Vieh verlangt, statt wolfsfreie Gebiete zu schaffen.

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Lange Jahre waren Zäune das Mittel, um Schäden zu vermeiden. Sie zu errichten und zu unterhalten, ist aufwendig. (Bild: Sven-Erik Arndt)

Es erscheint deshalb praxisgerechter und sinnvoller, auf die Alternative der Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen gänzlich zu verzichten. Hilfsweise müssten die Anforderungen an die ausreichenden Schutzvorrichtungen deutlich gesenkt werden. Insoweit könnte dann der Gesetzestext wie folgt lauten: „…, wenn die Herstellung von in der Region üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen das Schadensrisiko erheblich reduzieren“.
 
 

Schussschneisen


Alternativ zur Zäunung hat der Landnutzer die Möglichkeit, „Schneisen frei zu halten, die eine wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichten“. Die unbestimmte Formulierung „wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichen“ lässt die konkreten Anforderungen an den Umfang und die Art und Weise solcher Schneisen vollkommen offen. Dies birgt das Risiko erheblicher Streitigkeiten zwischen dem Landnutzer und dem Wildschadensersatzpflichtigen.

Wie muss die Schneise ausgerichtet sein? Kann sie längs zur Saatrichtung angelegt werden, was für den Landwirt einfacher ist, oder muss sie quer zur Saatrichtung liegen, weil dann das die Reihen entlangziehende Schwarzwild eher auf die Schneise trifft, oder wird die Entscheidung dem Landwirt überlassen? Welche Mindestlänge muss eine Schneise haben? Hier bietet sich eine Länge von 100 m an, um von der Mitte aus bei in der Nacht üblichen Schussentfernungen bis zu 50 m die gesamte Schneise als Schussfeld nutzen zu können.

Unter 6 m Breite macht eine Schneise jagdlich wenig Sinn. Besser wären sicherlich ca. 9 bis 10 m. Allerdings ist zu beachten, dass die landwirtschaftlichen Maschinen aufgrund der zulässigen Breiten nach der Straßenverkehrsordnung regelmäßig eine Arbeitsbreite von einem Mehrfachen von 3 m besitzen.

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Schussschneisen in einem Maisfeld. Sie wurden erst hineingemäht, als der Mais schon milchreif war. (Bild: Dirk Waltmann)

Je größer der Schlag ist, umso mehr Schneisenfläche ist erforderlich, um eine erfolgreiche Jagd zu gewährleisten. Im Übrigen ist es ein Gebot der Gleichbehandlung, wenn für unterschiedlich große Schläge eine entsprechend differenzierte Schneisenfläche gefordert wird.
Bei einer Schneise von 100 m Länge und 6 m Breite (= 600 m2) wären dies auf 3 ha 1,5 %, bei jagdlich wohl erforderlichen 2 Schneisen käme man also auf einen Flächenanteil für Schneisen von 3 %. Diesem Prozentsatz steht auch die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung nicht entgegen, wonach Bejagungsschneisen nur einen „marginalen Anteil“ der Schlaggröße ausmachen dürfen, um die Schneisenflächen nicht herausmessen zu müssen oder die Direktzahlungen zu verlieren. Denn dieser Anteil liegt z. B. in Niedersachsen sogar bei 20 %.

Um die Belange des Landwirts hinsichtlich des zusätzlichen Aufwands und seines Ernteverlustes sowie die Interessen des Jägers an einer effektiven Jagdausübung sinnvoll aufeinander ­abzustimmen, sollten die Schneisen in Absprache zwischen Jäger und Bauer angelegt werden.
 


Reduzierung des Schadensersatzes


Die Vorschrift in Schleswig-Holstein sieht vor, dass der Landwirt ggf. auf die Hälfte seines Wildschadensersatzanspruches verzichten muss. Eine entsprechende Regelung enthielt der Arbeitsentwurf in Niedersachsen. Sachsen- Anhalt hingegen kürzt den Ersatzanspruch auf 0, schließt ihn also vollständig aus. Der Grundgedanke, den Jäger bei großen Ackerschlägen nicht uneingeschränkt haften zu lassen, sondern dem Landnutzer Mitwirkungspflichten aufzuerlegen, ihm also ein Mitverschulden anzurechnen, spricht eher für eine Teilung des Schadens, wobei die Quote sicherlich eine eigenständige politische Entscheidung darstellt. Nach den beiden bereits vorhandenen Regelungen hat der Landwirt ein Wahlrecht: Er kann die üblichen Schutzvorrichtungen errichten oder ausreichende Jagdschneisen anlegen. Tut er beides nicht, muss er den Wildschaden selbst tragen, also letztlich auf seinen Schadensersatzanspruch verzichten. Insoweit kann der Landwirt wirtschaftlich abwägen, welches für ihn die günstigste Variante ist. In Gebieten mit wenig Sauen wird es für ihn regelmäßig wirtschaftlicher sein, den geringen Wildschaden hinzunehmen, statt kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen. Sofern man den Zeitpunkt der Anlegung von Jagdschneisen in das Ermessen des Landwirts legt, hat er auch die Option, zunächst das Risiko eines Wildschadens zu tragen und die Jagdschneisen erst kurz vor der Milchreife anzulegen, ab der das Wildschadensrisiko besonders hoch wird. Auf diese Weise kann er eine erhebliche Ökomasse von der Schneisenfläche abernten und nutzen.

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Sauen haben zugeschlagen. Diese Situation ist zwischen Bauer und Jäger immer wieder ein Streitpunkt. (Bild: Jörg Rahn)


Unberührtheitsklausel


Aufgrund der detaillierten Sonderregelung könnte der Umkehrschluss gezogen werden, dass es sich hiermit um eine abschließende Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des Mitverschuldens nach § 254 BGB handelt. Dies widerspräche aber dem eingangs ausgeführten Grundgedanken der zusätzlichen Risikoverlagerung. Es sollte deshalb vorsorglich klargestellt werden, dass weitere Fälle des Mitverschuldens, z. B. bei Erntever- zögerung, Wühlschäden bei nicht sauber abgeernteten Maisfeldern oder ­wegen unterlassener Hinweise, unberührt bleiben.
 


So könnte eine neue landesrechtliche Regel lauten


„Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes wird der von Schwarz- wild verursachte Wildschaden, der auf einer zusammenhängenden Mais- oder Rapsfläche von mehr als 3 ha Größe entsteht, nicht ersetzt, wenn nicht der ­Geschädigte nach Absprache mit dem Ersatzpflichtigen auf mind. 3 % der Fläche spätestens 2 Wochen vor Entstehung des Schadens Schneisen angelegt hat, die eine wirksame Bejagung des Schwarzwilds ermöglichen. Die Oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Schneisen eine wirksame Bejagung ­ermöglichen, insbesondere die Anforderungen an Anzahl, Länge, Breite und Ausrichtung zu regeln. Im Übrigen bleibt § 254 BGB unberührt.“
Natürlich könnte der Text auch in angepasster Formulierung ins ­Bundesjagdgesetz aufgenommen werden.

Autor: Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein