Oberverwaltungsgericht urteilt
Waffenschrankschlüssel muss in einen Tresor
Für den legalen Waffenbesitzer ist die Frage der korrekten Aufbewahrung seiner Waffen und der diesbezüglichen Kontrollrechte der zuständigen Behörde von besonderer Bedeutung. Das gilt umso mehr vor dem jüngsten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, wonach der Schlüssel zum Waffenschrank nur in einem Behältnis aufbewahrt werden darf, welches den gleichen Sicherheitsanforderungen entspricht wie der Waffenschrank selbst (OVG Münster, Az.: 20 A 2384/20).
Bild: Archiv
1. Korrekte Aufbewahrung von Waffen und Munition
Wer Schusswaffen und Munition besitzt, muss die sichere Aufbewahrung nachweisen. Jeder Waffenbesitzer ist verpflichtet, die Behörde über die sichere Aufbewahrung zu informieren und dies entsprechend zu dokumentieren (Übersendung von Fotos/Kaufbelegen). Vorher war der Nachweis nur auf Verlangen der zuständigen Behörde zu erbringen.
Als zulässig gelten regelmäßig nur Behältnisse mit Widerstandsgrad 0 oder I, die sich im Wesentlichen durch die Anzahl der zu lagernden Waffen unterscheiden.
2. Die verdachtsunabhängige Kontrolle durch die Behörde
Die Behörden können ohne Vorliegen von Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung den Waffenbesitzer kontrollieren.
Dieser hat der Behörde Zutritt zu gestatten zu den Räumen, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Soweit diese Wohnräume den Schutz durch Art. 13 GG genießen, ist der Eingriff ausdrücklich erlaubt (§ 36 Abs. 3 WaffG). Auch Nebenräume, Keller, Dachboden, Arbeitsräume oder Geschäftsräume dürfen betreten werden, soweit diese zur Wohneinheit zählen, nicht aber Fahrzeuge.
Die Kontrolle darf nicht zur Unzeit stattfinden, also an Sonn- und Feiertagen oder Nachts zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr ( § 758 a ZPO).
2.1. Die Kontrollpersonen
Zur Durchführung der Kontrollen sind nur Mitarbeiter der Waffenbehörde ermächtigt. Diese müssen sich ausweisen. Mitarbeiter anderer Behörden, wie z.B. Polizeibeamte haben keine eigene Kontrollbefugnis, lediglich Amtshilfe ist zulässig.
In diesem Zusammenhang ist unbedingt darauf zu achten, dass man den Personen nur bei eigener Anwesenheit Zutritt gestattet. Familienangehörigen müssen dies gerade nicht, sie dürfen in keinem Fall Zugriff auf den Schlüssel haben.
Sofern allerdings nach dem Öffnen der Tür dem Behördenmitarbeiter der Blick auf eine im Hausflur befindliche Waffe ermöglicht wird, gibt das Gesetz ihm das Recht, auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers die Wohnung zu betreten.
Der VGH Mannheim (Az. 1 S 1391/11) hat entschieden, dass es unerheblich ist, ob der Wohnungsinhaber sich „überrumpelt“ fühlte oder nicht belehrt wurde über die Freiwilligkeit des Zutritts.
Verweigert man den Zutritt aufgrund eines dringenden Arzttermins oder einer wichtigen Prüfung, etc. so darf hieraus nicht zum Nachteil des Betroffenen von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Die bloße Berufung auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung genügt nicht, so VG Freiburg Az. 4 K 914/12).
2.2 Die Kontrolle
Die Kontrolleure haben ein Recht zum Betreten, nicht aber zur ziel- und zweckgerichteten Suche.
Lediglich die Aufbewahrungsbehältnisse dürfen kontrolliert werden. Der Untersuchungsperson ist das Behältnis zu zeigen, Türen sind zu öffnen und die Waffen sind vorzuzeigen. Hierbei ist auf sicherer Waffenhandhabung zu achten.
Neben der Kontrolle der Anzahl der Waffen und der Art der Munition darf auch ein Abgleich der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen mit den aufgefundenen Waffen vorgenommen werden, so der VGH Mannheim. Fehlen eingetragene Waffen, muss ein Nachweis vorgelegt werden, wo diese sind, z.B. ein Leihschein o.ä..
Nach 46 Abs. 4 WaffG kann die zuständige Behörde die sofortige Sicherstellung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine missbräuchliche Verwendung vorliegt. So z.B. bei im Haus herumstehenden Waffen oder im Waffenschrank vorgefundenen geladenen Waffen. In diesem Fall hat die Behörde dann auch ein weitergehendes Durchsuchungsrecht.
Aktuelle Entscheidung des OVG Münster – die richtige Aufbewahrung des Schlüssels
Bislang war umstritten, wie der Schlüssel zum Waffenschrank seinerseits aufzubewahren ist.
Eine gesetzliche Regelung, wie der Schlüssel aufzubewahren ist, gibt es nicht. Verstecke in einem Bierkrug oder an einer Schraube unter einem Waschbecken wurden keinesfalls als geeignet angesehen. Nunmehr hat das OVG unmissverständlich klargestellt, dass der Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren ist, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der Waffen entspreche.
Dass im dortigen Fall der Waffenbesitzer ohne waffenrechtliche Konsequenzen „davon kam“ lag daran, dass man ihm nicht vorwerfen konnte, dass er den Schlüssel „nur in einem Tresor“ ohne Sicherheitseinstufung verwahrt hatte. Zwar liege hierin ein objektiver Sorgfaltsverstoß, subjektiv habe der Waffenbesitzer dies aber nicht gewusst.
Diese Entscheidung des OVG Münster durchzieht die Presse. Künftig wird die Berufung auf Unkenntnis daher nicht mehr möglich sein und die Behörde bzw. ein Verwaltungsgericht wird im Zweifel den Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften feststellen.
Das bedeutet, dass man sich entweder einen Waffenschrank mit Zahlenkombination zulegen muss oder aber dass der Schlüssel in einem solchen Schrank mit Kombination verwahrt wird.
3. Fehlerhafte Aufbewahrung – Konsequenzen
Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, so der oben zitierte VGH Mannheim. Eine Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung der Waffen bzw. die Aufforderung zur Abgabe an einen Berechtigten sind die Konsequenz. Die jagdrechtliche Erlaubnis ist hiervon ebenfalls betroffen, was auch Folgen für den Jagdpachtvertrag hat.
Außerdem macht sich nach § 52 Abs.3 Nr. 7a WaffG strafbar, wer durch nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffen oder Munition abhanden kommt.
Autor: Ralf Glandien