19.12.2023
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Der Jäger und sein Recht

Waffenkauf im Internet

Der Onlinehandel im Bereich des An- und Verkaufs von Waffen oder Zubehör  gewinnt immer mehr an Bedeutung. Worauf muss ich achten, damit ich nicht aus Unwissenheit einen Fehler mache, der mich meine Zuverlässigkeit kostet? Heinz Richter

Waffenkauf im Internet

Bild: Privat

Online-Plattformen

 
Im Allgemeinen spricht man von einer ­ Internet-Auktion, obwohl umstritten ist, ob es sich tatsächlich um eine „Auktion“ im juristischen Sinne handelt. Für den Käufer beziehungsweise Verkäufer ist diese Einordnung aber weniger relevant. Maßgeblich ist, dass der Verkäufer mit dem Einstellen der Ware im Internet ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgibt. Das ist anders, wenn man einen Gegenstand nur irgendwo annonciert, bspw. klassisch in einer Jagdzeitung. Dann ist man jederzeit frei zu sagen: Ich möchte doch nicht verkaufen. Dort ist ein Angebot zunächst unverbindlich.
Sobald das ­Objekt allerdings im ­Internet eingestellt ist, kann man diese Erklärung nicht mehr widerrufen. Auch reicht es nicht, eine laufende Auktion einfach zu beenden. Sobald das erste Gebot abgegeben ist, kommt durch die Beendigung der Auktion ein Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zu Stande. Das ist im Zweifel genau das Gegenteil dessen, was der Verkäufer mit der Beendigung der Aktion erreichen will. Dieser Rechtsfolge muss man sich also bewusst sein.
Außerdem bestimmt man immer nur vor Vertragsschluss die Konditionen des abzuschließenden Kaufvertrages. Will man also, was der Regelfall ist, die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausschließen, so muss man das bereits beim Einstellen in die Online–Auktion ausdrücklich vermerken. Ansonsten gilt nämlich die gesetzliche Regelung, dass jeder Verkäufer einem Käufer ­Gewähr dafür leistet, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangel­frei ist. Das ist nicht anders, wenn man einen ­gebrauchten Rasenmäher an den Nachbarn verkauft. Auch hier muss man die Gewährleistung ausschließen, wenn man nicht in Anspruch genommen ­werden will. Händler können die ­Gewährleistung übrigens gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen.

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(Bild: Peter Schmitt)


Regressansprüche

 
Die Beschreibung des Artikels ist ebenso von Bedeutung. Wird z. B. ein Originalteil, das im Nachhinein verändert wurde, verkauft, ohne dass man auf diese Veränderung hinweist, so darf der Kunde erwarten, dass das Teil genauso aussieht, wie es vom Hersteller ausgeliefert wird. Vorsicht vor Händlern, die Waren mit dem Vermerk anbieten, nur das, was auf den Bildern zu sehen sei, werde auch geliefert. Häufig weiß der Kunde nicht, ob sämtliche notwendigen Teile auf den Fotos zu sehen sind. Seriöse Anbieter stehen gerade dafür, dass ein angepriesener Gegenstand die übliche Beschaffenheit hat und auch sämtliche notwendigen Bestandteile (so wie bei Neuware) vorhanden sind. 
 
 
 

Vertragsrücktritt

 
Zurück zur Internet–Auktion. Wird dann das Höchstgebot abgegeben, so ist , wenn die Auktion ausläuft, ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer dadurch zustande gekommen. Auch der Käufer kann nicht mehr einfach von dem abgegebenen Angebot Abstand nehmen. ­Ansonsten riskiert er, dass der Verkäufer, häufig unter Zuhilfenahme ­eines Rechtsanwalts, darauf klagt, dass die Ware ­abgenommen werden muss. ­Außerdem muss der Käufer dann auch noch erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten zahlen, die den Wert des verkauften Gegenstandes schnell um ein Vielfaches übersteigen.
 
 
 

Bezahlung

 
Will man den Verkauf über eine sichere Online–Bezahlplattform abwickeln, muss man darauf achten, ob diese nach ihren eigenen Bedingungen eingesetzt werden darf, um Waffen oder Munition zu bezahlen. Bei der bekanntesten Plattform ist das, jedenfalls meines Wissens, nicht so. Beim Verkauf dieser Gegenstände kann man sich auf die Schutzfunktion dieses Anbieters dann nicht berufen.
Häufig wird die Ware schließlich versendet. Hier ist dem Verkäufer dringend anzuraten, die für den ­Waffen- oder Munitionsversand gültigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die Ware durch einen ­autorisierten Versender zu übersenden. Insbesondere der Verkauf kleinerer Mengen Munition dürfte dadurch recht uninteressant werden, weil im Regelfall 30 € oder mehr an Versandkosten hinzukommen.
 
 
 

Widerrufsrecht

 
Für den Fall, dass man die Ware von einem professionellen Verkäufer ankauft, was beim Kauf vom Händler der Regelfall sein dürfte, steht dem nicht gewerblichen Käufer übrigens ein ­Widerrufsrecht zu. Dieses gilt, weil es sich um einen sog. Fernabsatz handelt. Man kann also nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag widerrufen, dem Verkäufer die Ware zurücksenden, und dieser muss einem den Kaufpreis zurückerstatten. 
Hier verlangt das Gesetz sogar, dass der Verbraucher in Textform und nicht bloß aufgrund eines Hinweises auf der Homepage des Verkäufers auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird, da ansonsten die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen beginnt, der Widerruf also auch noch nach Wochen oder Monaten erklärt werden kann.
Auch wenn der Kauf bzw. Verkauf über das Internet bequem ist, so birgt er doch viele Risiken, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, und im Extremfall sogar, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Schreiben Sie uns: Redaktion WILD UND HUND, Stichwort:­ „Experten“, Postfach 13 63, 56373 Nassau, oder per E-Mail an wuh@paulparey.de

Autor: Dr. Ralf Glandien