Der Jäger und sein Recht
Waffenkauf im Internet
Der Onlinehandel im Bereich des An- und Verkaufs von Waffen oder Zubehör gewinnt immer mehr an Bedeutung. Worauf muss ich achten, damit ich nicht aus Unwissenheit einen Fehler mache, der mich meine Zuverlässigkeit kostet? Heinz Richter
Bild: Privat
Online-Plattformen
Sobald das Objekt allerdings im Internet eingestellt ist, kann man diese Erklärung nicht mehr widerrufen. Auch reicht es nicht, eine laufende Auktion einfach zu beenden. Sobald das erste Gebot abgegeben ist, kommt durch die Beendigung der Auktion ein Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zu Stande. Das ist im Zweifel genau das Gegenteil dessen, was der Verkäufer mit der Beendigung der Aktion erreichen will. Dieser Rechtsfolge muss man sich also bewusst sein.
Außerdem bestimmt man immer nur vor Vertragsschluss die Konditionen des abzuschließenden Kaufvertrages. Will man also, was der Regelfall ist, die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausschließen, so muss man das bereits beim Einstellen in die Online–Auktion ausdrücklich vermerken. Ansonsten gilt nämlich die gesetzliche Regelung, dass jeder Verkäufer einem Käufer Gewähr dafür leistet, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Das ist nicht anders, wenn man einen gebrauchten Rasenmäher an den Nachbarn verkauft. Auch hier muss man die Gewährleistung ausschließen, wenn man nicht in Anspruch genommen werden will. Händler können die Gewährleistung übrigens gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen.
Regressansprüche
Vertragsrücktritt
Bezahlung
Häufig wird die Ware schließlich versendet. Hier ist dem Verkäufer dringend anzuraten, die für den Waffen- oder Munitionsversand gültigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die Ware durch einen autorisierten Versender zu übersenden. Insbesondere der Verkauf kleinerer Mengen Munition dürfte dadurch recht uninteressant werden, weil im Regelfall 30 € oder mehr an Versandkosten hinzukommen.
Widerrufsrecht
Hier verlangt das Gesetz sogar, dass der Verbraucher in Textform und nicht bloß aufgrund eines Hinweises auf der Homepage des Verkäufers auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird, da ansonsten die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen beginnt, der Widerruf also auch noch nach Wochen oder Monaten erklärt werden kann.
Auch wenn der Kauf bzw. Verkauf über das Internet bequem ist, so birgt er doch viele Risiken, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, und im Extremfall sogar, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.
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Autor: Dr. Ralf Glandien