Jäger vor Gericht
Verwahrung von Jagdwaffen unterwegs
Nach § 36 Abs. 1 WaffG sind Waffen und Munition so aufzubewahren, dass ein Abhandenkommen oder ein Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird. Hierbei handelt es sich um eine sog. „Generalklausel“, die lediglich das Ziel der Aufbewahrungsvorschriften benennt, jedoch keine konkreten Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen. Diese finden sich nicht im Gesetz selbst, sondern in der „Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ (AWaffV). Dr. jur. Harald Seisler
Bild: Hans Jörg Nagel
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