14.10.2024
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3 Min

Jäger vor Gericht

Verwahrung von Jagdwaffen unterwegs

Nach § 36 Abs. 1 WaffG sind Waffen und Munition so aufzubewahren, dass ein Abhandenkommen oder ein Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird. Hierbei handelt es sich um eine sog. „Generalklausel“, die lediglich das Ziel der Aufbewahrungsvorschriften benennt, jedoch keine konkreten Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen. Diese finden sich nicht im Gesetz selbst, sondern in der „Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ (AWaffV). Dr. jur. Harald Seisler

Verwahrung von Jagdwaffen unterwegs

Bild: Hans Jörg Nagel

Die häusliche Aufbewahrung von Waffen ist im § 13 Abs. 1 bis 3 der AWaffV bis ins Detail geregelt. Jedoch hat der Gesetzgeber auch erkannt, dass diese Vorschriften gar nicht erfüll...

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